OLG Naumburg - Beschluss vom 29.11.2007
8 UF 79/07
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1865
NJW-RR 2008, 742
OLGReport-Naumburg 2008, 549
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 67/98

Keine Herabsetzung des Ausgleichs bei Trennungszeit von rd. 13 Jahren nach mehr als 30-jährigen Ehe

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 8 UF 79/07

DRsp Nr. 2008/3728

Keine Herabsetzung des Ausgleichs bei Trennungszeit von rd. 13 Jahren nach mehr als 30-jährigen Ehe

»1. Nach einer mehr als 30-jährigen Ehe führt eine Trennungszeit von rd. 13 Jahren bis zum Scheidungsantrag grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Ausgleichs. 2. Dies auch dann nicht, wenn ein Ehegatte in der Trennungszeit überwiegend seine ausgleichspflichtigen Anrechte erworben hat, eine "phasenverschobene Ehe" nicht vorliegt und die Parteien nahezu gleichaltrig sind.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.