OLG Hamm - Urteil vom 01.08.2003
11 UF 64/03
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1581 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 268
OLGReport-Hamm 2004, 43
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 291/2002

Keine Hinzurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Bedarfsberechnung für einen Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 11 UF 64/03

DRsp Nr. 2003/14165

Keine Hinzurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Bedarfsberechnung für einen Trennungsunterhalt

»1. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Beschränkung auf den Bezug von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr geprägt, richtet sich die Bedarfsberechnung für den Trennungsunterhalt nur nach diesen, auch wenn eine Ausweitung der Einkünfte durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Die Verdienstmöglichkeiten aus Erwerbstätigkeit spielen aber im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Rolle. 2. Eine reale Beschäftigungschance ist nur dann zu verneinen, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, dass über einen angemessenen Zeitraum durchgehaltene Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz - mindestens 20 gezielte und ernsthafte Bewerbungen pro Monat - erfolglos geblieben sind.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1581 ; ZPO § 265 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 09.11.2001 verheiratet, haben sich aber bereits im Mai oder Juni 2002 wieder getrennt. Sie streiten um Trennungsunterhalt ab Mai 2002. Dem liegt folgendes zu Grunde: