OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2007
4 WF 36/07
Normen:
GKG § 21 ; ZPO § 313a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1759
MDR 2007, 1458
OLGReport-Köln 2007, 636
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 260/06

Keine Kostenerhebung bei Urteilsbegründung trotz Rechtsmittelverzicht

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 4 WF 36/07

DRsp Nr. 2007/8391

Keine Kostenerhebung bei Urteilsbegründung trotz Rechtsmittelverzicht

»1. Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO bedarf das Urteil weder des Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird und beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.2. Haben die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln im Hinblick auf den Scheidungsausspruch verzichtet, so stellt die Begründung des Scheidungsausspruchs eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar.3. Zwar dient die Vorschrift des § 313 a Abs. 2 ZPO in erster Linie der Entlastung des Gerichts. Gleichwohl steht das entsprechende Verfahren nicht im Ermessen des Gerichts. Denn an den Verzicht der Parteien hat das Gesetz als Anreiz für diese eine deutliche Kostenbegünstigung geknüpft, so dass das Gericht im Interesse der Parteien auch verpflichtet ist, gemäß § 313a Abs. 2 ZPO zu verfahren, wenn die Parteien die Voraussetzungen erfüllen.«

Normenkette:

GKG § 21 ; ZPO § 313a ;

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über seine Erinnerung gegen den Kostenansatz musste zur Niederschlagung der durch die Begründung des Scheidungsausspruchs im Verbundurteil entstandenen Kosten führen.