I.
Die beschwerdeführenden Pflegeeltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten und der gerichtlichen Auslagen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Familiengericht hat hinsichtlich des Kindes M, geboren am ##.##.2004 auf Anregung des Jugendamtes ein Verfahren gem. § 1666 BGB im Jahre 2004 eingeleitet. Hintergrund war insoweit die mangelnde Versorgung des Kindes durch die Kindesmutter und die Drogenproblematik der verheirateten Kindeseltern. Im Zuge dieses Verfahrens ist das Kind M in der Familie der beschwerdeführenden Pflegeeltern untergebracht worden. Zwischenzeitlich ist das Pflegeverhältnis in eine Dauerpflege umgewandelt worden.
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