OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2007
3 WF 256/06
Normen:
BGB § 1666 ; KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 562
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 48/04

Keine Kostentragungspflicht der Pflegeeltern oder Eltern in vom Jugendamt angeregten Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 3 WF 256/06

DRsp Nr. 2008/15584

Keine Kostentragungspflicht der Pflegeeltern oder Eltern in vom Jugendamt angeregten Verfahren

In Verfahren, die vom Jugendamt angeregt worden sind, haben die Pflegeeltern oder Eltern keine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten und der gerichtlichen Auslagen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beschwerdeführenden Pflegeeltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten und der gerichtlichen Auslagen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Familiengericht hat hinsichtlich des Kindes M, geboren am ##.##.2004 auf Anregung des Jugendamtes ein Verfahren gem. § 1666 BGB im Jahre 2004 eingeleitet. Hintergrund war insoweit die mangelnde Versorgung des Kindes durch die Kindesmutter und die Drogenproblematik der verheirateten Kindeseltern. Im Zuge dieses Verfahrens ist das Kind M in der Familie der beschwerdeführenden Pflegeeltern untergebracht worden. Zwischenzeitlich ist das Pflegeverhältnis in eine Dauerpflege umgewandelt worden.