Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A der Klägerin mit Ablauf des Monats Dezember 2004 wegen des Überschreitens des Jahresgrenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufzuheben.
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