FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2005
5 K 55/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 192

Keine Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines Beamtenanwärters

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 55/05

DRsp Nr. 2006/1289

Keine Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines Beamtenanwärters

Die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines in der Ausbildung zum Steueranwärter befindlichen Kindes (Beamter auf Widerruf) mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Abgrenzung zum Beschluss des BVerfG 2 BvR 167/02 vom 11.1.2005).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A der Klägerin mit Ablauf des Monats Dezember 2004 wegen des Überschreitens des Jahresgrenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufzuheben.