FG Sachsen - Urteil vom 02.04.2008
2 K 286/07 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 4; EStG § 38 Abs. 1; Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter § 1;

Keine Minderung der Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um Kfz-Haftpflichtversicherung; Unfallprämienrückerstattungsversicherung und Lohnsteuer; Kindeseinkünfte in Form des Ehegattenunterhalts

FG Sachsen, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 286/07 (Kg)

DRsp Nr. 2010/3057

Keine Minderung der Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um Kfz-Haftpflichtversicherung; Unfallprämienrückerstattungsversicherung und Lohnsteuer; Kindeseinkünfte in Form des Ehegattenunterhalts

Die Einkünfte des einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehenden Ehemanns eines studierenden Kindes sind im Rahmen der Prüfung der für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs maßgebenden Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht um die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Unfallprämienrückerstattungsversicherung bzw. die einbehaltene Lohnsteuer zu mindern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 4; EStG § 38 Abs. 1; Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter § 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtung einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie der Lohnsteuer im Rahmen der Einkünfte für Kindergeld.