OLG München - Beschluss vom 08.07.2005
33 Wx 82/05
Normen:
BGB § 1908i § 1835 Abs.4 § 1836a § 1836c Nr. 2 § 1836d ; BSHG § 88 ; SGB XII § 90 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 210
FamRZ 2005, 1928
MDR 2006, 336
OLGReport-München 2005, 760

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Einsatz des Vermögens für laufenden Lebensunterhalt

OLG München, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 82/05

DRsp Nr. 2005/10619

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Einsatz des Vermögens für laufenden Lebensunterhalt

»Ein Betreuter, der über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Einsatz des Vermögens für seinen laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung aus seinem Vermögen zu dessen schnellerem Verbrauch und einem frührer einsetzenden Bedarf im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften führt.«

Normenkette:

BGB § 1908i § 1835 Abs.4 § 1836a § 1836c Nr. 2 § 1836d ; BSHG § 88 ; SGB XII § 90 ;

Sachverhalt: