Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Einsatz des Vermögens für laufenden Lebensunterhalt
OLG München, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 82/05
DRsp Nr. 2005/10619
Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Einsatz des Vermögens für laufenden Lebensunterhalt
»Ein Betreuter, der über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Einsatz des Vermögens für seinen laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung aus seinem Vermögen zu dessen schnellerem Verbrauch und einem frührer einsetzenden Bedarf im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften führt.«