SchlHOLG - Beschluss vom 12.10.2007
15 WF 259/07
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 459
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 360/04

Keine PKH-Aufhebung wegen Einstellung der Ratenzahlung infolge Überschuldung

SchlHOLG, Beschluss vom 12.10.2007 - Aktenzeichen 15 WF 259/07

DRsp Nr. 2008/10820

Keine PKH-Aufhebung wegen Einstellung der Ratenzahlung infolge Überschuldung

»Nichtzahlung von Raten in Folge von Überschuldung führt nicht zur Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte dem Beklagten durch Beschluss vom 3. Februar 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 30,00 EUR monatlich getroffen.

Ab November 2006 blieben die Ratenzahlungen aus. Die Landeskasse wurde im Dezember 2006 von der Schuldnerberatung der AWO Schleswig-Holstein gGmbH wegen der Verschuldungssituation des Beklagten zwecks außergerichtlicher Regulierung gemäß § 305 InsO angeschrieben.

Unter dem 23. Februar 2007 hat der Beklagte eine Aufstellung seiner finanziellen Situation vorgelegt, wonach das verfügbare monatliche Einkommen sich auf 190,00 EUR belief. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf dieser Grundlage ein für die Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen von 79,00 EUR ermittelt und dem Beklagten unter Androhung des Entzugs der Prozesskostenhilfe mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ratenzahlungsanordnung nach wie vor vorlägen.

Am 19. Juli 2007 ist über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden (92 IK 105/07 AG Neumünster).