FG Sachsen - Beschluss vom 24.02.2009
5 K 1694/08 (Kg)
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 240; FGO § 142 Abs. 1;

Keine Prozesskostenhilfe für Klageverfahren wegen Kindergeldrückforderung bei verspäteter Mitteilung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kindergeldempfängers

FG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 1694/08 (Kg)

DRsp Nr. 2009/6418

Keine Prozesskostenhilfe für Klageverfahren wegen Kindergeldrückforderung bei verspäteter Mitteilung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kindergeldempfängers

Hatte ein Kindergeldempfänger in einem Verfahren wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld im Rahmen des Schriftverkehrs monatelang mehrfach Gelegenheit, der Familienkasse mitzuteilen, dass ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, hat die Familienkasse in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens und der dadurch eingetretenen Verfahrensunterbrechung eine Einspruchsentscheidung erlassen, hat der Kindergeldempfänger anschließend persönlich Klage erhoben und hat die Familienkasse erst durch einen während des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erhalten, so ist wegen der unterlassenen rechtzeitigen Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer mutwilligen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließenden Rechtsverfolgung des Kindergeldempfängers i.S. von § 114 ZPO auszugehen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 240; FGO § 142 Abs. 1;

Tatbestand:

I.