OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.04.2007
2 WF 78/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 348
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 418/06

Keine Prozesskostenhilfe für Scheidung einer rechtsmissbräuchlich gegen Entgelt geschlossenen Ehe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 2 WF 78/07

DRsp Nr. 2008/10805

Keine Prozesskostenhilfe für Scheidung einer rechtsmissbräuchlich gegen Entgelt geschlossenen Ehe

»Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und hier für ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Verpflichtung, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - absehbaren - Ehescheidungs- bzw. Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe gemäß der Bestimmung des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Die Antragstellerin, geb. am 13. Oktober 1976, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; der Antragsgegner, geb. am 21. September 1987, ist türkischer Staatsangehöriger.

Die Eheschließung fand am 13. Dezember 2005 in der Türkei statt, um dem Antragsgegner den Zuzug nach Deutschland zu ermöglichen.

Kurze Zeit nach der Heirat kehrte die Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland zurück; der Antragsgegner verblieb in der Türkei.

Vor der Heirat erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 2 000,00 EUR.