Keine Prozeßstandschaft für Unterhaltsansprüche, die nach neuem Recht auf das Sozialamt übergegangen sind
OLG Köln, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 10 WF 292/93
DRsp Nr. 1995/1821
Keine Prozeßstandschaft für Unterhaltsansprüche, die nach neuem Recht auf das Sozialamt übergegangen sind
»1. Der in § 91 BGHG n.F. angeordnete Anspruchsübergang hat zur Folge, daß auch vor Inkrafttreten der Neuregelung fällige Unterhaltsansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen dem Träger der Sozialhilfe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 S. 1 BGHG erfüllt sind. 2. Der Unterhaltsberechtigte hat kein schutzwürdiges Interesse, die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche in gewillkürte Prozeßstandschaft geltend zu machen, wenn er sich keiner weitergehenden als der übergegangenen Ansprüche berühmt. 3. In diesem Fall ist eine auf den Unterhalt für die Zukunft beschränkte Klage des Berechtigten i.S.d. § 114ZPO mutwillig, weil der Träger der Sozialhilfe diesen Unterhalt nach § 91 Abs. 3 S. 2 BGHG zusammen mit dem übergegangenen Recht selbst einklagen kann.«