FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 13.03.2008
2 K 2221/06
Normen:
EStG § 64 ;

Keine Prüfpflicht des Finanzgerichts hinsichtlich Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Eheleute

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 2221/06

DRsp Nr. 2008/11659

Keine Prüfpflicht des Finanzgerichts hinsichtlich Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Eheleute

Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten entsprechend dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im sog. Weiterleitungsverfahren ist es dabei nicht Aufgabe der Familienkasse (und damit auch der Finanzgerichte), Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen interessengerecht zu regeln.

Normenkette:

EStG § 64 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsanspruchs bezüglich einer Kindergeldforderung.

Der Kläger ist Vater der am 21. September 1976 geborenen Tochter M. Bei M liegt eine Schwerbehinderung vor (KiG, Bl. 55), weshalb die Beklagte auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld zahlt. M lebt im Haushalt ihrer Mutter, deren Ehe mit dem Kläger am 1. Oktober 1991 rechtskräftig geschieden wurde (KiG, Bl. 85, 91 ff.). Nach der Ehescheidung zog der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung aus. M wohnte weiterhin dort. Die Beklagte zahlte auch danach das Kindergeld an den Kläger.