OLG Hamm - Beschluss vom 19.09.2007
5 UF 57/07
Normen:
BGB § 1680 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 3/06

Keine Sorgerechtsübertragung an den Vater bei konkreten entgegenstehendem Kindesinteresse - Verdacht auf Ehrenmord an der Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 5 UF 57/07

DRsp Nr. 2008/3692

Keine Sorgerechtsübertragung an den Vater bei konkreten entgegenstehendem Kindesinteresse - Verdacht auf Ehrenmord an der Mutter

1. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Kindesvater grundsätzlich nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht zusteht, es sei denn, der Übertragung des Sorgerechts sprechen konkret feststellbare Kindesinteressen entgegen. 2. Die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater scheidet aus, wenn der Verdacht besteht, dass er an der Tötung der Mutter beteiligt ist und aufgrund seiner zutage getretenen Haltungen für die Erziehung des Kindes nicht geeignet ist, unter anderem weil er es als seinen persönlichen Besitz ansieht.

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I

Das am 28.10.2003 geborene Kind U stammt aus einer Beziehung der Kindesmutter B (geb. 14.12.1973) mit dem Beteiligten zu 1) (geb. 23.08.1975). Die Kindeseltern, die seit 1999 zusammen lebten, waren nicht miteinander verheiratet. In ihrem Haushalt lebte auch die aus einer geschiedenen Ehe der Kindesmutter stammende Tochter M (geb. 25.06.1995). Eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr. 1) für U haben die Kindeseltern nicht abgegeben.