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Das am 28.10.2003 geborene Kind U stammt aus einer Beziehung der Kindesmutter B (geb. 14.12.1973) mit dem Beteiligten zu 1) (geb. 23.08.1975). Die Kindeseltern, die seit 1999 zusammen lebten, waren nicht miteinander verheiratet. In ihrem Haushalt lebte auch die aus einer geschiedenen Ehe der Kindesmutter stammende Tochter M (geb. 25.06.1995). Eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr. 1) für U haben die Kindeseltern nicht abgegeben.
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