OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2007
4 UF 99/07
Normen:
BGB § 1587c Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 791
MDR 2008, 269
OLGReport-Köln 2008, 14
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 316/05

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsbeitrag durch selbständige Tätigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 4 UF 99/07

DRsp Nr. 2007/19216

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsbeitrag durch selbständige Tätigkeit

»1. Gem. § 1587 c Nr. 3 BGB ist der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleiches dann verwirkt, wenn dem Ausgleichsberechtigten vorzuwerfen ist, dass er während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.2. Die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt gröblich, wer als Selbständiger in rücksichtsloser Weise seine selbstständige Tätigkeit beibehält, ohne sich um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu bemühen, so dass als Folge seines Verhaltens die Familie in äußerst beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben hatte und die Ehefrau gehalten war, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu BGH FamRZ 1987, 49 - 52) gilt dies für eine über längere Zeit begangene Unterhaltspflichtverletzung dann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, zum Beispiel wenn - wie oben erwähnt - ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist.