OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2007
2 UF 11/07
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2008, 16
FamRZ 2008, 1191
OLGReport-Hamm 2008, 331
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 159/02

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung der falschen Telefax-Durchwahlnummer

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 2 UF 11/07

DRsp Nr. 2007/13193

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung der falschen Telefax-Durchwahlnummer

Wird die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten, weil die Rechtsanwaltsgehilfin die falsche Telefax-Durchwahlnummer herausgesucht hat und das Fax daher nicht beim Gericht, sondern bei der im gleichen Gebäude ansässigen Staatsanwaltschaft ankam, besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei der im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotenen Überprüfung des Sendeberichts ist die dort angegebene Empfängernummer auch daraufhin zu überprüfen, ob es sich hierbei um die richtige handelt.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Teilurteil vom 24.11.2006 hat Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck den durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Scheidungsverbund eingereichten Antrag auf Auskunftserteilung auf der ersten Stufe des von ihr erhobenen Stufenklageantrags zum Ehegattenunterhalt abgewiesen. Gegen dieses Urteil, ihrem Prozessbevollmächtigten zugegangen am 29.11.2006, hat die Antragsgegnerin - ebenfalls durch ihren Prozessbevollmächtigten - am 29.12.2006 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist eingegangen per Telefax in der zentralen Telefaxstelle des Oberlandesgerichts Hamm unter Verwendung der dem Oberlandesgericht zugewiesenen Telefaxnummer #####/####- 518.