I.
Die Parteien haben erstinstanzlich wechselseitig Zugewinnausgleich beansprucht.
Nach dem angefochtenen, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 6.12.2006 zugestellten Urteil (Bl 108 GA) ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger entsprechend dem Klageantrag einen Zugewinnausgleich von 36.420,44 EUR nebst Zinsen zu zahlen, während ihre Widerklage auf Zahlung von 10.201,06 EUR abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten ist (per Fax/Bl 112 GA) fristgemäß am 8.1.2007, einem Montag, beim OLG eingegangen.
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