OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2007
II-4 UF 13/07
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 236 ; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 05.12.2006

Keine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist durch Anwaltsverschulden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen II-4 UF 13/07

DRsp Nr. 2007/18376

Keine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist durch Anwaltsverschulden

Trägt die Anwaltsgehilfin trotz ordnungsgemäßer Anleitung und Anweisung versehentlich die Berufungsfrist falsch im Fristenkalender ein, ist dies noch nicht als ein dem Mandanten zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten anzusehen. Fällt dieser Fehler jedoch nicht auf, weil der Anwalt bei Vorlage der Akte zur Berufungsbegründung die Kontrolle des Fristlaufs unterlässt, ist dieses Verschulden der Partei zuzurechnen mit der Folge, dass keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 236 ; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben erstinstanzlich wechselseitig Zugewinnausgleich beansprucht.

Nach dem angefochtenen, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 6.12.2006 zugestellten Urteil (Bl 108 GA) ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger entsprechend dem Klageantrag einen Zugewinnausgleich von 36.420,44 EUR nebst Zinsen zu zahlen, während ihre Widerklage auf Zahlung von 10.201,06 EUR abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten ist (per Fax/Bl 112 GA) fristgemäß am 8.1.2007, einem Montag, beim OLG eingegangen.