OLG Rostock - Beschluss vom 31.01.2003
10 WF 146/02
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Parchim, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 14/99

Keiner Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags einer noch nicht anwaltlich vertretenen Partei wegen Fehlens der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Rostock, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 10 WF 146/02

DRsp Nr. 2004/7611

Keiner Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags einer noch nicht anwaltlich vertretenen Partei wegen Fehlens der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

1. Reicht eine noch nicht anwaltlich vertretene Partei einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht ein und unterlässt sie es, eine Erklärung zu den persönlichen uns wirtschaftlichen Verhältnissen beizufügen, so gehört es zu den Fürsorgepflichten des Gerichts, die Partei auf das Fehlen dieser Unterlagen hinzuweisen. 2. Die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei erst nach Beendigung des Verfahrens zur Akte gereicht worden, ist ohne den Hinweis des Gerichts auf das Fehlen der Unterlagen unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I/ Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Umgangsrechtsverfahren, an dem sie als Antragsgegnerin beteiligt gewesen ist. Das Verfahren ist im Juli 2000 durch Rücknahme des Antrages auf Gewährung von Umgang beendet worden.