KG vom 01.08.1990
24 W 3718/90
Normen:
AVAG § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 ; ZPO § 323, § 722, § 723 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)190a
FamRZ 1990, 1376
NJW 1991, 644

KG - 01.08.1990 (24 W 3718/90) - DRsp Nr. 1992/7236

KG, vom 01.08.1990 - Aktenzeichen 24 W 3718/90

DRsp Nr. 1992/7236

»Der Unterhaltsschuldner kann seine verminderte Leistungsfähigkeit nicht im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels, sondern nur in einem neuen Abänderungsverfahren geltend machen.«

Normenkette:

AVAG § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 ; ZPO § 323, § 722, § 723 ;

a. »Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz Ä AVAG) . v. 30. 5. 1988 (BGBl. I S. 662) ist nach dessen § 61 Abs. 1 am Tage seiner Verkündung, d. h. am 8. 6. 1988 in Kraft getreten und gilt nach § 60 auch im Land Berlin (GVBl. 878).

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 AVAG ist dieses Gesetz nunmehr auch auf das Haager Übereinkommen v. 2. 10. 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825) anzuwenden. ...

Mit dem Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit kann der Schuldner jedenfalls in diesem Verfahren nicht gehört werden. Zwar kann der Schuldner gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AVAG bei Urteilen bzw. öffentlichen Urkunden mit der Beschwerde auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen. Der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gehört jedoch nicht dazu.