KG vom 06.02.1987
1 WF 3000/85
Normen:
BRAGO § 130 Abs.1 S.2; ZPO § 91 Abs.2 S.1, § 124 Abs.1, § 126 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)240b
Rpfleger 1987, 333

KG - 06.02.1987 (1 WF 3000/85) - DRsp Nr. 1992/7352

KG, vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 1 WF 3000/85

DRsp Nr. 1992/7352

b. Eigener Anspruch der Partei, der Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden ist, gegen den unterlegenen Gegner auf Kostenfestsetzung für die Differenz zwischen den gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts und der dem Anwalt aus der Staatskasse gezahlten Vergütung.

Normenkette:

BRAGO § 130 Abs.1 S.2; ZPO § 91 Abs.2 S.1, § 124 Abs.1, § 126 Abs.1;

»Zu Unrecht geht das AG in seiner Nichtabhilfeverfügung davon aus, daß nach der seit dem 1. 1. 1981 geltenden Neuregelung der PKH [Prozeßkostenhilfe] die Partei, der PKH bewilligt worden ist, gegen den unterlegenen Gegner keinen eigenen Anspruch auf Kostenfestsetzung habe, daß vielmehr nur dem RA [Rechtsanwalt] selbst nach § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Gegner ein Anspruch auf Festsetzung seiner gesetzl. Gebühren und Auslagen zustehe.