KG vom 08.04.1987
16 WF 1294/87
Normen:
ZPO § 114 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)238a
FamRZ 1987, 840

KG - 08.04.1987 (16 WF 1294/87) - DRsp Nr. 1992/7340

KG, vom 08.04.1987 - Aktenzeichen 16 WF 1294/87

DRsp Nr. 1992/7340

a. Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Unterhaltsklage statt durch Erwirkung einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt, falls der Unterhaltsgläubiger davon ausgehen durfte, daß der Schuldner die Zahlungsverpflichtung durch einstweilige Anordnung nicht hinnehmen werde.

Normenkette:

ZPO § 114 S.1;

»... Die Erhebung der Unterhaltsklage durch eine mittellose Partei wird i. S. von § 114 Satz 1 ZPO teilweise dann als mutwillig erachtet, wenn der Unterhaltsanspruch schon durch einstw. Anordnung tituliert ist, weil in einem solchen Falle eine verständige Partei, die die Prozeßkosten selbst zu tragen hat, aus Gründen der Kostenersparnis von einer Klage absehen würde. ...