»... Dem AntrSt. entstehen [Prozeß-]Kosten von überschlägig knapp 3 000 DM. Angesichts monatlicher Raten von 120 DM steht § 115 Abs. 6 ZPO der Bewilligung, von PKH [Prozeßkostenhilfe] nicht entgegen; denn vier Raten decken die Kosten bei weitem nicht. Unerheblich ist ferner, daß der AntrSt. den Scheidungsantrag bereits vor nunmehr acht Monaten eingereicht und darüberhinaus die Notwendigkeit zur Verfahrenseinleitung möglicherweise längere Zeit vorausgesehen hat. Das AG ist von einer Obliegenheit der Partei zum Ansparen der Kosten ausgegangen. Auch der Senat hat diese Auffassung in der Vergangenheit wiederholt vertreten. Daran wird Ä jedenfalls für den Regelfall Ä nicht festgehalten:
Die Vorschriften über die Gewährung von PKH sind zwingend in der Weise, daß eine Partei, die die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO erfüllt, einen Anspruch auf PKH-Bewilligung hat.
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