KG vom 14.04.1988
19 WF 6217/87
Normen:
ZPO § 114, § 115 Abs.6;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 173
DRsp IV(409)255c
FamRZ 1988, 1078

KG - 14.04.1988 (19 WF 6217/87) - DRsp Nr. 1992/7304

KG, vom 14.04.1988 - Aktenzeichen 19 WF 6217/87

DRsp Nr. 1992/7304

c. Regelmäßig keine Obliegenheit der Partei zum Ansparen der Prozeßkosten aus dem Einkommen (ungerechtfertigte zur Vier-Monatsraten-Regelung des § 115 Abs. 6 ZPO hinzutretende Einschränkung).

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 Abs.6;

»... Dem AntrSt. entstehen [Prozeß-]Kosten von überschlägig knapp 3 000 DM. Angesichts monatlicher Raten von 120 DM steht § 115 Abs. 6 ZPO der Bewilligung, von PKH [Prozeßkostenhilfe] nicht entgegen; denn vier Raten decken die Kosten bei weitem nicht. Unerheblich ist ferner, daß der AntrSt. den Scheidungsantrag bereits vor nunmehr acht Monaten eingereicht und darüberhinaus die Notwendigkeit zur Verfahrenseinleitung möglicherweise längere Zeit vorausgesehen hat. Das AG ist von einer Obliegenheit der Partei zum Ansparen der Kosten ausgegangen. Auch der Senat hat diese Auffassung in der Vergangenheit wiederholt vertreten. Daran wird Ä jedenfalls für den Regelfall Ä nicht festgehalten:

Die Vorschriften über die Gewährung von PKH sind zwingend in der Weise, daß eine Partei, die die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO erfüllt, einen Anspruch auf PKH-Bewilligung hat.