KG vom 16.02.1988
1 W 2281/86
Normen:
BGB § 1355 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(165)197a
OLGZ 1988, 257
Rpfleger 1988, 409

KG - 16.02.1988 (1 W 2281/86) - DRsp Nr. 1992/7311

KG, vom 16.02.1988 - Aktenzeichen 1 W 2281/86

DRsp Nr. 1992/7311

Auswirkungen einer infolge Adoption nachträglich eingetretenen Namensänderung (Wechsel des Geburtsnamens gem. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle eines Verheirateten, der seinen bisherigen Geburtsnamen als Ä dem Ehenamen vorangestellten Ä Begleitnamen führt (§ 1355 Abs. 3 BGB).

»Hat ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt, so fällt dieser Begleitname weg, wenn sich nachträglich der Geburtsname durch eine Adoption ändert. Der Betroffene kann jedoch nunmehr durch erneute Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die Adoption erlangten Geburtsnamen voranstellen.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs.3;