(d) "... Zwischen dem AntrG. und der beteiligten Gemeinnützigen Baugenossenschaft St. e. G. war ein Mietvertrag über die von dem AntrG. bewohnte Wohnung zu begründen. Zwischen ihm und der Vermieterin bestand bisher keine vertragliche Beziehung. Der Mietvertrag bestand vielmehr zwischen der AntrSt. und der Vermieterin. Sie war alleinige Mietpartei; der AntrG. hatte den Mietvertrag nur als selbstschuldnerischer Bürge unterschrieben. Lediglich die AntrSt. war und ist Mitglied der Genossenschaft. Sie hat das Mietverhältnis zum 30. 11. 1983 gekündigt und bewohnt nunmehr eine andere Wohnung der Genossenschaft.
Eine Entscheidung über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses an der früheren Ehewohnung der Parteien gemäß §§
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