KG vom 17.07.1984
17 UF 1727/84
Normen:
HausratsVO § 5 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)137d-e
FamRZ 1984, 1242

KG - 17.07.1984 (17 UF 1727/84) - DRsp Nr. 1992/7436

KG, vom 17.07.1984 - Aktenzeichen 17 UF 1727/84

DRsp Nr. 1992/7436

Zulässige Zuweisung einer gemieteten Genossenschaftswohnung an den Ehegatten, der nicht Genosse ist; (e) insoweit zulässige Begründung oder Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Widerspruchs des Vermieters.

Normenkette:

HausratsVO § 5 Abs.2;

(d) "... Zwischen dem AntrG. und der beteiligten Gemeinnützigen Baugenossenschaft St. e. G. war ein Mietvertrag über die von dem AntrG. bewohnte Wohnung zu begründen. Zwischen ihm und der Vermieterin bestand bisher keine vertragliche Beziehung. Der Mietvertrag bestand vielmehr zwischen der AntrSt. und der Vermieterin. Sie war alleinige Mietpartei; der AntrG. hatte den Mietvertrag nur als selbstschuldnerischer Bürge unterschrieben. Lediglich die AntrSt. war und ist Mitglied der Genossenschaft. Sie hat das Mietverhältnis zum 30. 11. 1983 gekündigt und bewohnt nunmehr eine andere Wohnung der Genossenschaft.

Eine Entscheidung über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses an der früheren Ehewohnung der Parteien gemäß §§ 2 ff. HausrVO [HausratsVO] ist nicht deswegen entbehrlich, weil die AntrSt. den Mietvertrag bereits gekündigt hat. Solange der andere Ehegatte noch in dieser Wohnung wohnt, bleibt sie die Ehewohnung, über die gemäß § 5 HausrVO zu entscheiden ist.