KG vom 17.09.1991
13 UF 2726/91
Normen:
ZPO § 623;
Fundstellen:
DRsp IV(418)258Nr.1
NJW-RR 1992, 450

KG - 17.09.1991 (13 UF 2726/91) - DRsp Nr. 1993/1586

KG, vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 13 UF 2726/91

DRsp Nr. 1993/1586

Kein Auskunftsantrag im Verbundverfahren.

»Ein Auskunftsanspruch wegen nachehelichen Ehegattenunterhalts kann im Scheidungsverbund nicht geltend gemacht werden. Nach § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann zwar gleichzeitig und zusammen mit der Scheidung die Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, verhandelt und entschieden werden. Dabei handelt es sich jedoch um den unterhaltsrechtlichen Hauptanspruch der Pflicht zur Unterhaltszahlung. Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich demgegenüber nur um einen unterhaltsrechtlichen Nebenanspruch, den § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht einschließt. Im Scheidungsverbund kann allein über den unterhaltsrechtlichen Hauptanspruch auf Zahlung mitverhandelt und entschieden werden. In den Fällen, in denen ein Ehegatte zur Bezifferung dieses Unterhaltsanspruches auf eine Auskunft des anderen Ehegatten angewiesen ist, braucht der Ehegatte deshalb nicht den Auskunftsanspruch gesondert zu verfolgen und erst nach Durchsetzung des Auskunftsanspruches den Zahlungsanspruch auf Unterhalt im Verbundverfahren einzuführen. Er kann vielmehr auch den Auskunftsanspruch im Rahmen einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten Stufenklage im Verbundverfahren geltendmachen. Erhebt er aber keine Stufenklage, sondern nur einen Antrag wegen des Auskunftanspruches, ist dieser als unzulässig abzuweisen.« * * *