KG vom 23.02.1988
1 W 2017/87
Normen:
BGB § 1915, § 1936 Abs.1 S.3;
Fundstellen:
DRsp I(169)146a-b
OLGZ 1988, 281
Rpfleger 1988, 261

KG - 23.02.1988 (1 W 2017/87) - DRsp Nr. 1992/7309

KG, vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 1 W 2017/87

DRsp Nr. 1992/7309

Der Senat hat seiner Entscheidung u. a. folgenden Leitsatz vorangestellt: a-d. Entscheidung über die Vergütung für einen Vormund oder Pfleger: (a-b) grundsätzlich keine vergütungsmindernde Berücksichtigung mangelhafter oder pflichtwidriger Geschäftsführung; (b) Ausnahmen;

Normenkette:

BGB § 1915, § 1936 Abs.1 S.3;

»Die Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts über die dem Vormund zu gewährende Vergütung (§ 1836 BGB) kann grundsätzlich nicht auf den Gesichtspunkt mangelhafter Geschäftsführung gestützt werden, es sei denn, die nachlässige, oberflächliche oder sonst pflichtwidrige Geschäftsführung hat zugleich zu einem gegenüber pflichtgemäßer Wahrnehmung nicht unwesentlich geringeren Umfang der Tätigkeit geführt.«

In den Entscheidungsgründen ist dazu u. a. ausgeführt: