»Die Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts über die dem Vormund zu gewährende Vergütung (§ 1836 BGB) kann grundsätzlich nicht auf den Gesichtspunkt mangelhafter Geschäftsführung gestützt werden, es sei denn, die nachlässige, oberflächliche oder sonst pflichtwidrige Geschäftsführung hat zugleich zu einem gegenüber pflichtgemäßer Wahrnehmung nicht unwesentlich geringeren Umfang der Tätigkeit geführt.«
In den Entscheidungsgründen ist dazu u. a. ausgeführt:
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