»... Mit [§ 2 Satz 2 HausratsVO] ist dem Richter »aufgegeben, alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten zueinander, ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehungen zu den einzelnen Gegenständen« Ä hier also zu dem Streitobjekt Ehewohnung Ä »betreffen, soweit diese irgendwie bedeutsam für die Beurteilung sein können, was in dem Einzelfall billig, gerecht und zweckmäßig ist« (BGHZ 18, 143 ..). ...
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