KG - Beschluß vom 01.02.1994
19 WF 11/94
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1344

KG - Beschluß vom 01.02.1994 (19 WF 11/94) - DRsp Nr. 1995/1368

KG, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 19 WF 11/94

DRsp Nr. 1995/1368

Zwar kann auch eine Mahnung, die inhaltlich dem Merkmal einer Stufenklage entspricht, die Verzugsfolgen des § 1613 Abs. 1 BGB auslösen, weil der Unterhaltsberechtigte ohne die Auskunft seinen Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann und der Unterhaltsschuldner nicht treuwidrig Vorteile daraus ziehen können soll, daß der die geschuldete Auskunft nicht erteilt hat (vgl. BGH - IVB ZR 3/89 - vom 15.11.1989, FamRZ 1990, 283). Jedoch hat eine der Stufenklage entsprechende Mahnung diese Wirkung nicht, wenn der Unterhaltsschuldner die Höhe des geschuldeten Unterhalts nicht selbst bestimmen kann, weil ihm Berechnungselemente nicht bekannt sind, insbesondere der Unterhaltsgläubiger ihm diese nicht vor oder mit der "Stufenmahnung" mitgeteilt hat.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1, § 242 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1344