KG - Beschluß vom 06.04.1995
1 W 1818/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 765a;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1212
JurBüro 1995, 495

KG - Beschluß vom 06.04.1995 (1 W 1818/95) - DRsp Nr. 1995/6591

KG, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 1 W 1818/95

DRsp Nr. 1995/6591

1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Einwirkung der Grundrechte auf das Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO ist dem Vorbringen des Schuldners, ihm drohten bei einer Zwangsräumung schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen (hier: Suizidgefahr infolge einer psychischer Erkrankung), besonders sorgfältig nachzugehen, gegebenenfalls durch Einholung ärztlicher Gutachten. Erst nach vollständiger Sachaufklärung in dieser Richtung ist unter Würdigung der Belange beider Parteien abzuwägen, ob und für welche Zeit Vollstreckungsschutz zu gewähren ist.