KG - Beschluß vom 08.02.1994
1 W 3748/90
Normen:
EGBGB (a.F.) Art. 18 ; EGBGB (n.F.) Art. 21 ; Türk. ZGB Art. 292 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 774
OLGZ 1994, 503

KG - Beschluß vom 08.02.1994 (1 W 3748/90) - DRsp Nr. 1994/7663

KG, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 W 3748/90

DRsp Nr. 1994/7663

Nach Art. 21 EGBGB a.F. richtet sich die Legitimation durch nachfolgende Ehe nach dem für die Eheschließung nach Art. 14 EGBGB einschlägigen Recht. Art. 292 Türkisches ZGB, der bestimmt, daß die Vaterschaft zu einem Ehebruchskind nicht anerkannt werden kann, verstößt gegen den deutschen ordre public. Hat ein deutsches Gericht, das international zuständig war, die Nichtehelichkeit eines türkischen Kindes gegen seinen türkischen Vater festgestellt, ist das Kind in Deutschland als nichtehelich anzusehen, auch wenn das Urteil in der Türkei nicht anerkannt ist.

Normenkette:

EGBGB (a.F.) Art. 18 ; EGBGB (n.F.) Art. 21 ; Türk. ZGB Art. 292 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Zweibrücken - 3 W 35/91 - vom 14.08.1991, NJW 1992, 639

Fundstellen
NJW-RR 1994, 774
OLGZ 1994, 503