KG - Beschluß vom 08.03.1993 (16 WF 1259/93) - DRsp Nr. 1994/7708
KG, Beschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 16 WF 1259/93
DRsp Nr. 1994/7708
Zu den Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung gehört die - gem. § 630 Abs. 1 Nr. 3ZPO im Scheidungsantrag formulierte - Einigung der Ehegatten über die Regelung des Kindesunterhalts, und zwar auch im Falle beabsichtigter gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts.