KG - Beschluß vom 09.05.1994 (3 W 2888/94) - DRsp Nr. 1995/6546
KG, Beschluß vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 3 W 2888/94
DRsp Nr. 1995/6546
Gewährt eine Mutter ihrem Kind Unterhalt in Form des Betreuungsunterhaltes, und bezieht sie sowohl für sich als auch für das Kind Sozialhilfe, so steht dem Kind gegen die Mutter kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zu, da ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht der Billigkeit entsprechen würde.