KG - Beschluß vom 10.10.1995
1 Va 1/95
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 2 ; EGGVG Art. 23 ; EheG § 10 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 24
FamRZ 1996, 545

KG - Beschluß vom 10.10.1995 (1 Va 1/95) - DRsp Nr. 1996/22856

KG, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 1 Va 1/95

DRsp Nr. 1996/22856

»1. Staatenlose benötigen auch dann eine Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §10 Abs. 2 Satz 1 EheG, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich ihre Ehefähigkeit deshalb nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB oder vergleichbaren Sondervorschriften nach deutschem Recht richtet. 2. Im Befreiungsverfahren nach §10 Abs. 2 Satz 1 EheG sind von einem schrankenlosen Palästinenser jedenfalls dann grundsätzlich keine aus dem Libanon zu beschaffende Ledigkeits- oder sonstig Familienstandbescheinigungen zu verlangen, wenn der in Deutschland aufenthältliche Antragsteller hier in der Weise personenstandsrechtlich erfaßt ist, daß ein Familienbuchauszug betreffend eine oder mehrere hier geschlossene und wieder geschiedene Vorgehen angelegt ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 5 Abs. 2 ; EGGVG Art. 23 ; EheG § 10 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
FGPrax 1996, 24