KG - Beschluß vom 14.01.1994 (3 WF 7986/93) - DRsp Nr. 1994/7666
KG, Beschluß vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 3 WF 7986/93
DRsp Nr. 1994/7666
»Der weitere Anstieg der Lebenshaltungskosten seit dem Erlaß des Beschlusses des BVerfG v. 26.4.1988 (FamRZ 1988, 1139 = NJW 1988, 2231) kann bei der Ermittlung des für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erheblichen Einkommens - hier: für ein Verfahren nach der HausratsVO - in der Weise berücksichtigt werden, daß von dem zunächst gemäß § 115ZPO ermittelten Einkommensbetrag in einem letzten Rechenschritt 15% dieses Betrages als besondere Belastung i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgezogen werden. Der dann verbleibende Einkommensbetrag ist für die Anwendung der Tabelle Anlage 1 zu § 114 Satz 2 ZPO maßgeblich.«