KG - Urteil vom 11.04.1995 (18 U 3575/94) - DRsp Nr. 1996/3206
KG, Urteil vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 18 U 3575/94
DRsp Nr. 1996/3206
Die vermittelnde Bank muß einen Ehegatten, der die gesamtschuldnerische Mithaftung für ein Eigenkapitaldarlehen übernehmen soll, über die damit verbundenen Haftungsrisiken jedenfalls dann besonders aufklären, wenn dieser Ehegatte keinen Einfluß auf das Geschäftsgebaren des zu gründenden Unternehmens und kein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung hat. Weist die Bank in der formularmäßig abgefaßten Darlehensurkunde lediglich auf die Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft hin, so genügt dies nicht.