KG - Urteil vom 11.04.1995
18 U 3575/94
Normen:
BGB § 607 Abs. 1, § 421, § 276 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1575

KG - Urteil vom 11.04.1995 (18 U 3575/94) - DRsp Nr. 1996/3206

KG, Urteil vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 18 U 3575/94

DRsp Nr. 1996/3206

Die vermittelnde Bank muß einen Ehegatten, der die gesamtschuldnerische Mithaftung für ein Eigenkapitaldarlehen übernehmen soll, über die damit verbundenen Haftungsrisiken jedenfalls dann besonders aufklären, wenn dieser Ehegatte keinen Einfluß auf das Geschäftsgebaren des zu gründenden Unternehmens und kein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung hat. Weist die Bank in der formularmäßig abgefaßten Darlehensurkunde lediglich auf die Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft hin, so genügt dies nicht.

Normenkette:

BGB § 607 Abs. 1, § 421, § 276 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1575