KG - Urteil vom 15.06.1995
16 UF 8095/94
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1610 Abs. 1, § 1614 Abs. 1, § 1360a Abs. 3, § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 627

KG - Urteil vom 15.06.1995 (16 UF 8095/94) - DRsp Nr. 1997/5429

KG, Urteil vom 15.06.1995 - Aktenzeichen 16 UF 8095/94

DRsp Nr. 1997/5429

Verringert sich das Einkommen eines Mannes, der minderjährigen Kindern und der getrennt lebenden Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, dadurch, daß der Mann eine gut bezahlte Stellung aufgibt, um an einen anderen Ort zu verziehen und dort seine neue Partnerschaft zu verfestigten, sind ihm fiktive Einkünfte in Höhe seines früheren Verdienstes zuzurechnen. Eine zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung über die Freistellung von Unterhaltsansprüchen der Kinder berührt die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Eltern nicht. Zwar schließt § 1614 Abs. 1 BGB nicht die Möglichkeit aus, die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern näher zu regeln, jedoch liegt eine zulässige Regelung der Höhe des Unterhalts nicht mehr vor, wenn ein angemessener Unterhalt nicht vereinbart wird. Ein angemessener Unterhalt ist nicht mehr gegeben, wenn die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, die zwar nur eine Orientierungshilfe ist, erheblich unterschritten werden. Eine Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten für die Zukunft ist jedenfalls dann wirksam, wenn der vereinbarte Unterhalt nur unwesentlich von dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt abweicht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1610 Abs. 1, § 1614 Abs. 1, § 1360a Abs. 3, § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 627