KG - Urteil vom 16.11.1995
16 UF 6041/91
Normen:
DDR: FGB § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(165)234f-h (Ls)
FamRZ 1996, 668
NJ 1996, 481

KG - Urteil vom 16.11.1995 (16 UF 6041/91) - DRsp Nr. 1996/22855

KG, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 16 UF 6041/91

DRsp Nr. 1996/22855

Nach § 39 Abs. 1 FGB wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen von Ehegatten bei Beendigung der Ehe grundsätzlich zu gleichen Teilen geteilt. Bei einer richterlichen Entscheidung kann einem Ehegatten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zugesprochen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen Ehegatten auferlegt werden, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte aus dem gemeinsamen Eigentum und Vermögen abgegolten werden kann. Ist im Rahmen dieser Vermögensauseinandersetzung ein Grundstück zu bewerten, so ist der sog. innere Wert des Grundstückes zugrunde zu legen, wenn das Grundstück am Stichtag weder zur Veräußerung bestimmt war, noch als Folge des vorzunehmenden Ausgleichs veräußert werden mußte. Zur Bestimmung dieses sog. inneren Wertes ist derjenige Preis zu ermitteln, der zu erzielen gewesen wäre, wenn die Höchstpreisbestimmungen zum Stichtag nicht gegolten hätten. Bei dieser Bewertung muß die Verpflichtung zur Beachtung eines Stoppreises i.d.R. als wertmindernd beachtet werden. Bei der Ermittlung des inneren Wertes ist nicht die später in Kraft getestete Währungsumstellung zu berücksichtigen, wenn am maßgeblichen Stichtag die Grundstückspreise ausschließlich durch die Höchstpreisvorschriften der DDR bestimmt waren.

Normenkette: