OLG Celle - Urteil vom 04.12.2007
10 UF 166/07
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 101
FamRZ 2008, 1884
MDR 2008, 570
NJW-RR 2008, 378
OLGReport-Celle 2008, 241
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 4132/06

Kieferorthopädische Behandlungskosten als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf

OLG Celle, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 166/07

DRsp Nr. 2008/3618

Kieferorthopädische Behandlungskosten als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf

»Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen regelmäßig Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten in dem seit August 2006 anhängigen Rechtsstreit noch um geltendgemachten Sonder- bzw. Mehrbedarf.

Der (nach erstinstanzlichem Teilvergleich zum nachehelichen Unterhalt verbliebene) Kläger zu 2. (im weiteren: der Kläger) ist der minderjährige, in der Obhut seiner Mutter lebende Sohn des Beklagten. der laufende Unterhalt ist in Höhe von 150 % des Regelbetrages tituliert.

Der Kläger unterzieht sich einer noch nicht abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung. in den Quartalen II06 bis I07 sind daraus Kosten in Höhe von 1.719,93 EUR entstanden, die zu einem Teil von der privaten ZusatzKrankenversicherung getragen werden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf hälftige Zahlung des ungedeckten Teiles der bereits abgerechneten Kosten von 800,41 EUR als Sonderbedarf in Anspruch und begehrt Feststellung, daß der Beklagte zur hälftigen Beteiligung an den zukünftigen ungedeckten Kosten dieser Behandlung verpflichtet ist.

Das Amtsgericht hat der Klage - mit der Begründung, es handele sich zwar nicht um Sonder, aber um Mehrbedarf des Klägers - stattgegeben.