I.
Die Parteien streiten in dem seit August 2006 anhängigen Rechtsstreit noch um geltendgemachten Sonder- bzw. Mehrbedarf.
Der (nach erstinstanzlichem Teilvergleich zum nachehelichen Unterhalt verbliebene) Kläger zu 2. (im weiteren: der Kläger) ist der minderjährige, in der Obhut seiner Mutter lebende Sohn des Beklagten. der laufende Unterhalt ist in Höhe von 150 % des Regelbetrages tituliert.
Der Kläger unterzieht sich einer noch nicht abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung. in den Quartalen II06 bis I07 sind daraus Kosten in Höhe von 1.719,93 EUR entstanden, die zu einem Teil von der privaten ZusatzKrankenversicherung getragen werden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf hälftige Zahlung des ungedeckten Teiles der bereits abgerechneten Kosten von 800,41 EUR als Sonderbedarf in Anspruch und begehrt Feststellung, daß der Beklagte zur hälftigen Beteiligung an den zukünftigen ungedeckten Kosten dieser Behandlung verpflichtet ist.
Das Amtsgericht hat der Klage - mit der Begründung, es handele sich zwar nicht um Sonder, aber um Mehrbedarf des Klägers - stattgegeben.
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