Kinder- und Jugendhilfe - Aktivlegitimation; Pflegegeld; Sonderpflegezulage; Erhöhter Pflege- und Erziehungssatz; Doppelleistung; Anrechnung von Leistungen der Pflegekasse
VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 7 K 5075/10
DRsp Nr. 2012/19833
Kinder- und Jugendhilfe - Aktivlegitimation; Pflegegeld; Sonderpflegezulage; Erhöhter Pflege- und Erziehungssatz; Doppelleistung; Anrechnung von Leistungen der Pflegekasse
Nicht personensorgeberechtige Pflegeeltern haben keinen eigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39SGB VIII, da es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1SGB VIII geregelten Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831).Ein eigener Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38SGB VIII und § 1688 Abs. 1BGB herleiten, die Interessen des Pflegekindes wahrzunehmen. § 1688 Abs. 1BGB umfasst nur Sozialleistungen, bei denen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist.Der Bezug von Pflegegeld nach § 37SGB XI schließt die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben.Leistungen der Pflegeversicherung sind in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzurechnen, wenn sie gerade auch zur Abdeckung des besonderen Aufwands für die Pflege gewährt werden.Die "Anrechnung" des durch die Pflegekasse gewährten Pflegegeldes wird nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen.
Die Klage wird abgewiesen.
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