VG Stuttgart - Urteil vom 05.09.2012
7 K 5075/10
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3; SGB XI § 13 Abs. 3 S. 3; SGB XI § 13 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 37; BGB § 1688 Abs. 1;

Kinder- und Jugendhilfe - Aktivlegitimation; Pflegegeld; Sonderpflegezulage; Erhöhter Pflege- und Erziehungssatz; Doppelleistung; Anrechnung von Leistungen der Pflegekasse

VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 7 K 5075/10

DRsp Nr. 2012/19833

Kinder- und Jugendhilfe - Aktivlegitimation; Pflegegeld; Sonderpflegezulage; Erhöhter Pflege- und Erziehungssatz; Doppelleistung; Anrechnung von Leistungen der Pflegekasse

Nicht personensorgeberechtige Pflegeeltern haben keinen eigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39 SGB VIII, da es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831). Ein eigener Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII und § 1688 Abs. 1 BGB herleiten, die Interessen des Pflegekindes wahrzunehmen. § 1688 Abs. 1 BGB umfasst nur Sozialleistungen, bei denen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben. Leistungen der Pflegeversicherung sind in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzurechnen, wenn sie gerade auch zur Abdeckung des besonderen Aufwands für die Pflege gewährt werden. Die "Anrechnung" des durch die Pflegekasse gewährten Pflegegeldes wird nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen.

Die Klage wird abgewiesen.