Der Kläger, ein türkischer Staatsbürger, ist seit 1996 in zweiter Ehe mit einer Deutschen verheiratet. Seine vorangegangene Ehe ist 1996 in der Türkei geschieden worden; aus dieser Beziehung sind 4 Kinder hervorgegangen, die zunächst alle in der Türkei geblieben sind und dort auch die Schule besucht haben. Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Kläger ein weiteres Kind, das seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt. Der Kläger ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.
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