FG Hessen - Urteil vom 10.04.2003
3 K 3186/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ; SGB III § 16 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1393

Kindergeld; Arbeitslos; Vermittelbarkeit; Ausbildung - Kindergeld bei Arbeitslosigkeit

FG Hessen, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 3186/02

DRsp Nr. 2003/11724

Kindergeld; Arbeitslos; Vermittelbarkeit; Ausbildung - Kindergeld bei Arbeitslosigkeit

1. Ist ein Kind ohne entsprechende Sprachkenntnisse auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, besteht ein Kindergeldanspruch für über 18-jährige Kinder nur, wenn das Kind erkennbar alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um sein Ausbildungsdefizit zeitnah zu beheben. 2. Erstrebt ein Kind weder eine Verbesserung seiner Ausbildungssituation noch bemüht es sich um eine seinen Fähigkeiten und seiner Bildung entsprechende Tätigkeit, steht ihm kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ; SGB III § 16 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein türkischer Staatsbürger, ist seit 1996 in zweiter Ehe mit einer Deutschen verheiratet. Seine vorangegangene Ehe ist 1996 in der Türkei geschieden worden; aus dieser Beziehung sind 4 Kinder hervorgegangen, die zunächst alle in der Türkei geblieben sind und dort auch die Schule besucht haben. Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Kläger ein weiteres Kind, das seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt. Der Kläger ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.