BFH - Urteil vom 23.07.2002
VIII R 63/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 24

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

BFH, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen VIII R 63/00

DRsp Nr. 2002/17346

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

1. Der Begriff der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG.2. Eine doppelte Berücksichtigung ausbildungsbedingten Mehrbedarfs sowohl im Rahmen des WK-Abzugs als auch gem. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3, 5 ;

Gründe:

I. Der 1977 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) begann im September 1996 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Seine Ausbildungsvergütung betrug im Streitjahr 1998 18 238 DM. Ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr hatte er Werbungskosten in Höhe von 7 847 DM. Diese setzten sich zusammen aus Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1 513 DM, Beiträgen zu Berufsverbänden in Höhe von 129 DM, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 200 DM, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5 975 DM sowie sonstigen Werbungskosten in Höhe von 30 DM. Außerdem erhielt der Sohn im Jahr 1998 eine Mobilitätshilfe des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 4 200 DM.