FG Hessen - Urteil vom 13.11.2008
5 K 3361/07
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 173; SozSichAbk JUG Art. 28;

Kindergeld; Ausländer; Asylbewerber; Aufenthaltsberechtigung; Duldung; Rückwirkende Änderungsbefugnis; Rückforderung - Rückwirkende Änderung eines fehlerhaften Kindergeldbescheides

FG Hessen, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 3361/07

DRsp Nr. 2009/4926

Kindergeld; Ausländer; Asylbewerber; Aufenthaltsberechtigung; Duldung; Rückwirkende Änderungsbefugnis; Rückforderung - Rückwirkende Änderung eines fehlerhaften Kindergeldbescheides

1. Liegt wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 88 Abs. 1 AO) ein fehlerhafter Festsetzungsbescheid für Kindergeld vor, kann die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gemäß § 70 Abs. 3 EStG nur für die Zukunft beseitigt werden. Eine rückwirkende Änderung wegen Änderung der Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. 2. Ein Kindergeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien vom 12. 10. 1968 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte in dem einen Vertragsstaat beschäftigt ist, seine Kinder sich aber in dem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten; die Anspruchsnorm ist nicht anwendbar, wenn die Kinder des Klägers mit diesen zusammen im Inland leben.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 173; SozSichAbk JUG Art. 28;

Tatbestand:

Der Kläger reiste in 1993 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Er ist von seiner Nationalität her Kosovo-Albaner. Der gestellte Asylantrag wurde abgelehnt, der Kläger wurde ab 1995 im Inland geduldet.