FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2003
14 K 526/00
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; WÜK Art. 1 Abs. 3 ; WÜK Art. 49 ; WÜK Art. 71 ;

Kindergeld; Ausländische Ehefrau; Konsulatsmitarbeiter; Ortskräfte Auswirkungen der VO - EWG - 1408/71 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf deutschen Kindergeldanspruch

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 14 K 526/00

DRsp Nr. 2003/7361

Kindergeld; Ausländische Ehefrau; Konsulatsmitarbeiter; Ortskräfte Auswirkungen der VO - EWG - 1408/71 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf deutschen Kindergeldanspruch

1. Sog. Ortskräfte sind alle bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die bereits vor Eintritt in die Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland - am Ort - unter Vertrag genommen wurden. 2. Anders als Mitarbeiter, die vom ausländischen Staat in die Vertretung entsandt werden, gelten Ortskräfte nach allgemeiner völkerrechtlicher Praxis als am Ort ansässig. 3. Der Status einer sog. Ortskraft ist nicht mit derjenigen eines Berufs-Konsularbeamten zu vergleichen. 4. Zu den Auswirkungen der VO - EWG - 1408/81 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf den Kindergeldanspruch ausländischer Staatsbürger gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; WÜK Art. 1 Abs. 3 ; WÜK Art. 49 ; WÜK Art. 71 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin als Ehefrau eines ausländischen Konsulatsmitarbeiters in Deutschland einen Kindergeldanspruch hat.