FG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2008
8 K 537/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 33b;

Kindergeld; Behinderten-Pauschbetrag - Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 8 K 537/06

DRsp Nr. 2009/3734

Kindergeld; Behinderten-Pauschbetrag - Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung

1. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. 2. Erfolgt seitens des Stpfl. kein Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. 3. Die Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe unterscheidet sich nicht von einer sonstigen (Teilzeit-)Berufstätigkeit, die der Berücksichtigung des Pauschbetrages für behinderungsbedingten Mehrbedarf ebenfalls nicht entgegensteht. 4. Es ist offensichtlich, dass auch einem Behinderten, der im eigenen Haushalt lebt, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf entsteht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 33b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ab Januar 2003 bis September 2006 weiterhin Kindergeld für seinen Sohn M zusteht.

Der Kläger ist Vater des 1968 geborenen Sohnes M. Der Sohn leidet von Geburt an einer Behinderung (....). Laut Bescheid des Versorgungsamtes beträgt der Grad der Behinderung ab 01.04.2000 100 %, es sind die Merkzeichen RF, G, H und B festgestellt. Im Streitzeitraum lebte er in einem eigenen Haushalt.