Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2008 verpflichtet, der Klägerin für deren Tochter J Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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