FG Nürnberg - Urteil vom 29.02.2008
6 K 1412/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 3;

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 6 K 1412/07

DRsp Nr. 2010/18679

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag noch um Beiträge für vermögenswirksame Leistungen oder Aufwendungen für die sog. Riesterrente zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 deswegen nicht zusteht, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.

Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. XX.12.1983), der sich in der Zeit vom 16.09.2002 bis 16.02.2006 in Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker befand, Kindergeld. Mit Bescheid vom 24.04.2003 wurde die Bewilligung von Kindergeld im Rahmen einer Prognoseentscheidung ab Januar 2003 aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge von A voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigen werden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.