Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 deswegen nicht zusteht, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. XX.12.1983), der sich in der Zeit vom 16.09.2002 bis 16.02.2006 in Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker befand, Kindergeld. Mit Bescheid vom 24.04.2003 wurde die Bewilligung von Kindergeld im Rahmen einer Prognoseentscheidung ab Januar 2003 aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge von A voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigen werden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|