FG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.2009
2 K 429/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Kindergeld: Berücksichtigung der Beiträge des Kindes zur VBL

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 429/08

DRsp Nr. 2010/4769

Kindergeld: Berücksichtigung der Beiträge des Kindes zur VBL

1. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Beiträge eines Kindes zur VBL zu berücksichtigen. 2. Die vom ArbG des Kindes abgeführten VBL-Beträge sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Aufgrund dieses Charakters als Pflichtversicherung müssen Beiträge zur VBL berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter T, geboren am 28. Juni 1984, auch deren Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu berücksichtigen sind.

Die Tochter T befand sich vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2006 in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin beim Klinikverbund K. Die Familienkasse zahlte zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. September 2006 Kindergeld. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das gezahlte Kindergeld für 2005 in Höhe von 2.148 EUR und für die Zeit von Januar bis September 2006 in Höhe von 1.232 EUR zurück. Die Rückforderung erfolgte, da der Grenzbetrag (in den Streitjahren jeweils 7.680 EUR; anteilig für die Zeit von Januar bis September 2006 5.760 EUR) überschritten sei.