BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 48/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Kindergeld; Berufsausbildung während des Zivildienstes

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 48/01

DRsp Nr. 2002/14003

Kindergeld; Berufsausbildung während des Zivildienstes

Einer Berufsausbildung steht nicht entgegen, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt noch Zivildienst leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Der Sohn (G) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde für die Zeit von 1. September 1998 bis 30. September 1999 zum Zivildienst herangezogen. Aufgrund einer nach § 33 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung begann er während seines Erholungsurlaubs am Ende des Zivildiensts (1. August 1999) mit der Ausbildung zum Steuerfachgehilfen in der H-GmbH Steuerberatungsgesellschaft.

Sein Zivildienstsold betrug für die Monate August/September 1999 --einschließlich des im September ausbezahlten Entlassungsgelds (1500 DM)-- 3 421,50 DM; die Ausbildungsvergütung für die Monate August bis Dezember 1999 belief sich auf brutto 5 258 DM.

Den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Bescheid vom 19. November 1999 ab, weil die Einkünfte des G in den (Ausbildungs-)Monaten Oktober bis Dezember 1999 unter Berücksichtigung des Entlassungsgelds (insgesamt: 4 162 DM) den anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG 1999) voraussichtlich überschreiten würden (3/12 aus 13 020 DM = 3 255 DM).