I. Der Sohn (G) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde für die Zeit von 1. September 1998 bis 30. September 1999 zum Zivildienst herangezogen. Aufgrund einer nach §
Sein Zivildienstsold betrug für die Monate August/September 1999 --einschließlich des im September ausbezahlten Entlassungsgelds (1500 DM)-- 3 421,50 DM; die Ausbildungsvergütung für die Monate August bis Dezember 1999 belief sich auf brutto 5 258 DM.
Den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Bescheid vom 19. November 1999 ab, weil die Einkünfte des G in den (Ausbildungs-)Monaten Oktober bis Dezember 1999 unter Berücksichtigung des Entlassungsgelds (insgesamt: 4 162 DM) den anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG 1999) voraussichtlich überschreiten würden (3/12 aus 13 020 DM = 3 255 DM).
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