FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.07.2003
5 K 2623/02 (Kg)
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (2002) § 70 Abs. 4 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Ausbildungsbeihilfen; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 2623/02 (Kg)

DRsp Nr. 2003/11815

Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Ausbildungsbeihilfen; Familienleistungsausgleich

1. Die einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind neben der Ausbildungsvergütung zugeflossene Bundesausbildungsbeihilfe ist für Zwecke der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um einen darin enthaltenen Fahrtkostenanteil zu vermindern. Ersatzleistungen von dritter Seite sind vielmehr im Jahr des Zuflusses als Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen. 2. Die Einkünfte des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht um Unterkunftskosten zu kürzen, die im Rahmen einer wegen des Ausbildungsdienstverhältnisses begründeten sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung angefallen sind. Ein erhöhter Lebensbedarf des Kindes für eine auswärtige Unterbringung ist bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bereits berücksichtigt. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfüllt sind.

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (2002) § 70 Abs. 4 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind J ab Januar 2002 und die Rückforderung des für Januar 2002 bis Mai 2002 gezahlten Kindergeldes.