FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006
14 K 2060/05 Kg
Normen:
EStG § 2 § 4 Abs. 3 § 7a Abs. 4 § 7g § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 818

Kindergeld; Einkommensgrenze; Ansparrücklage; Bezug; Sonderabschreibung - Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG stellt auch nach Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG keinen Bezug dar

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 2060/05 Kg

DRsp Nr. 2006/11594

Kindergeld; Einkommensgrenze; Ansparrücklage; Bezug; Sonderabschreibung - Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG stellt auch nach Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG keinen Bezug dar

1. Eine in der Einnahmeüberschussrechnung eines berücksichtigungsfähigen Kindes als Betriebsausgabe abgezogene Ansparrücklage stellt keinen bei der Ermittlung der schädlichen Einkommensgrenze hinzuzurechnenden Bezug dar, da sie nach ihrem Zweck nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes herangezogen werden kann. 2. Die Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mit einer Sonderabschreibung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 gleichgesetzt werden. 3. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird eine geplante Investition hinreichend konkretisiert, wenn eine entsprechende Anlage der Gewinnermittlung beigefügt wird.

Normenkette:

EStG § 2 § 4 Abs. 3 § 7a Abs. 4 § 7g § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 13.08.1975 geborenen Peter. Peter leistete in der Zeit vom 04.09.1995 bis 30.09.1996 seinen Zivildienst ab. Von November 2000 bis Oktober 2003 absolvierte er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Zugleich übte er eine gewerbliche Tätigkeit als Eventmanager aus. Mit Bescheid vom 21.03.2001 setzte die Beklagte Kindergeld vom 01.01.2000 bis 30.09.2003 fest.