FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2006
14 K 4078/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs.4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1445

Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheid; Prognoseentscheidung - Bei Prognoseentscheidung der Familienkasse zur Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs. 4 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 4078/05 Kg

DRsp Nr. 2006/11595

Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheid; Prognoseentscheidung - Bei Prognoseentscheidung der Familienkasse zur Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs. 4 EStG

1. Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides entgegen, soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist. 2. § 70 Abs. 4 EStG gestattet eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten.