Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheid; Prognoseentscheidung - Bei Prognoseentscheidung der Familienkasse zur Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs. 4 EStG
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 4078/05 Kg
DRsp Nr. 2006/11595
Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheid; Prognoseentscheidung - Bei Prognoseentscheidung der Familienkasse zur Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs. 4EStG
1. Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides entgegen, soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist.2. § 70 Abs. 4EStG gestattet eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten.
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